Auf der Online-Tagung "Prüfung und Täuschung – Vom Spickzettel bis zum Einsatz Künstlicher Intelligenz" am 7.10.2025 des Vereins zur Förderung des deutschen & internationalen Wissenschaftsrechts e.V. konnten mit den Verwaltungsrichtern des VG Berlin, wesentliche Fragen zu generativer KI in schriftlichen Prüfungsleistungen, insbesondere Hausarbeiten geklärt werden:
- Generierende KI kann ein unerlaubtes oder erlaubtes Hilfsmittel sein.
- Hilfsmittel sind nicht zwingend in der Prüfungsordnung zu regeln.
- Die Reichweite des erlaubten Einsatzes von generierender KI ist idealerweise in der Eigenständigkeitserklärung zu kommunizieren.
- Ergebnisse von KI-Detektoren können aufgrund ihrer Fehleranfälligkeit und dem fehlenden Referenztext, allein kein Ausschlag für eine Täuschungsentscheidung sein.
- Ein verdachtsunabhängiges stichprobenartiges Zufalls-Interview über die KI-Verwendung soll ohne gesonderte Regelung in der Prüfungsordnung zulässig sein, sofern dies keine zweite Prüfung darstellt. Rechtsgrundlag ist dafür § 26 VwVfG (Mitwirkungspflicht).
Der Tagungsbericht soll im Dezember 2025 in der OdW erscheinen.
Zurzeit sind KI-robuste Prüfungsformate und KI-integrierende Prüfungsformate in der Erprobung (siehe AG Prüfungsformate). Sofern diese eine nicht in der Prüfungsordnung vorgesehene, neue Prüfungsform darstellen, ist die Prüfungsordnung zu ändern. Die Anpassung von Lehre und Prüfung an neue Technologien, wie KI, kann die Täuschungsanfälligkeit durch generierende KI ausschließen und löst zudem die Frage, wie Prüfungen neben fachdidaktischen Fragestellungen auch die Medien- und Methodenkompetenz abprüfen können, die den Arbeitsrealitäten in Zukunft Rechnung tragen.